§ 7 G Artikel 29 Abs. 6 – Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über
- 1.
- die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,
- 2.
- die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulässige Wahlpropaganda,
- 3.
- die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
- 4.
- die Wahlehrenämter,
- 5.
- die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,
- 6.
- die Stimmzettel,
- 7.
- die Wahrung des Wahlgeheimnisses,
- 8.
- die Briefwahl,
- 9.
- die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte G Artikel 29 Abs. 6, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2020