§ 7 G Artikel 29 Abs. 6 – Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes

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Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über
1.
die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,
2.
die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulässige Wahlpropaganda,
3.
die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
4.
die Wahlehrenämter,
5.
die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,
6.
die Stimmzettel,
7.
die Wahrung des Wahlgeheimnisses,
8.
die Briefwahl,
9.
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
sind entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte G Artikel 29 Abs. 6, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2020