§ 24 GGVSee
Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
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Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.
Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.