§ 1 GiMedAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gestalters für immersive Medien und der Gestalterin für immersive Medien wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Suchhilfen: Gestalter immersive Medien, Ausbildungsberuf Immersive Medien, Berufszulassung, rufszulassung