Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
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Abschnitt 3 Abschlussprüfung
- § 12 Zeitpunkt
- § 13 Inhalt
- § 14 Prüfungsbereiche
- § 15 Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
- § 16 Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
- § 17 Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“
- § 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 20 Mündliche Ergänzungsprüfung