§ 102 GKrimDVDV – Prüfungsamt

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(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.

(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GKrimDVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026