§ 119 GKrimDVDV

Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

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(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

Suchhilfen: Prüfung einmalkorrigieren, Ausbildungsverkürzung beenden, Qualifizierungsmaßnahme beenden, einmalige Prüfungswiederholung, malkorrigieren, bildungsverkürzung, enden