§ 12 GKrimDVDV

Verteilung und Inhalt der Module

📖

(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt.

(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.

Suchhilfen: Modulinhalte festlegen, interdisziplinäre Module, Verteilung von Ausbildungsmodulen, Kriminalvollzugsdienst Ausbildung, Modulverlauf planen, Inhalte von Polizeimodulen, Modulstruktur festlegen, teilung, bildungsmodulen, bildung