§ 16 GKrimDVDV – Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien

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(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
1.
eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und
2.
eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.

(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GKrimDVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026