§ 23 GKrimDVDV
Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten
↗ Links
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- einer Hausarbeit,
- 3.
- eines Lehrveranstaltungsprotokolls.
- 1.
- einer Präsentation oder
- 2.
- eines Kurzvortrags.
(2) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.
(3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
Suchhilfen: Modulprüfung schriftlich, Klausur im Kriminalvollzugsdienst, Hausarbeit Modulprüfung, elektronische Prüfungsaufgabe, Präsentation Prüfungsleistung, Kurzvortrag Modulprüfung, Teilprüfung Modulhandbuch, Prüfungsteil Ergänzung, gänzung