§ 34 GKrimDVDV

Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort

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(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.

(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.

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