§ 46 GKrimDVDV
Bewertung der Verteidigung
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(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.
(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus
- 1.
- der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und
- 2.
- der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.
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