§ 71 GKrimDVDV
Klausur
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(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Suchhilfen: IT‑gestützte Klausur, Bearbeitungszeit Prüfung, Prüfung mit Computer