§ 74 GKrimDVDV
Bestehen einer Modulprüfung
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Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Bestehen einer Modulprüfung
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.