§ 83 GKrimDVDV
Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
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Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.