§ 96 GKrimDVDV

Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

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(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Pflichtlehrveranstaltungen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.

Suchhilfen: Freistellung vom Dienst, Qualifizierungsmaßnahme BKA, Lehrveranstaltung Pflicht, Dienstbefreiung für Beamte, Weiterbildungspflicht im BKA, Dienstfreistellung bei Schulung, Verpflichtende Fortbildung, Beamtendienst freistellen, stellung, bildung, stellen