§ 95 GNotKG

Mitwirkung der Beteiligten

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Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Suchhilfen: Mitwirkung bei Wertermittlung, Informationspflicht bei Bewertung, Pflicht zur Auskunft bei Wertbestimmung, Wertfestsetzung bei fehlender Mitwirkung, Erklärungspflicht bei Bewertung, wirkung, wertung