§ 45 GntVDDVCSVDV
Zweck
📖
↗ Links
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(1a) (weggefallen)
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
Suchhilfen: Grundstudium Abschluss, Studiennachweis, Wissensstand nachweisen, Studienfortschritt prüfen, Studienleistung prüfen, Studienfortsetzung Voraussetzung, weisen, aussetzung