§ 55 GntVDDVCSVDV
Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums
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(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(2) Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Suchhilfen: Hauptstudium Modulprüfung, Nebenamtliche Prüfer, Prüfungsorganisation Modul