§ 63 GntVDDVCSVDV
Prüfende für die Diplomarbeit
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(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:
- 1.
- mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,
- 2.
- die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und
- 3.
- mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.
(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.
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