§ 76 GntVDDVCSVDV
Bescheid über die nicht bestandene Prüfung
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Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
- einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
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