§ 13 GrAusbV
Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung
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(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- 2.
- technische Zeichnungen zu erstellen,
- 3.
- Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,
- 5.
- Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,
- 6.
- das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und
- 7.
- Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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