§ 14 GrAusbV
Prüfungsbereich Gestaltung
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(1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,
- 2.
- Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,
- 3.
- kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und
- 4.
- Grundlagen der Heraldik zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Suchhilfen: Skizze anfertigen, Modell herstellen, Formensprache anwenden, Heraldik erklären, schriftliche Prüfungsaufgabe, kunsthistorische Gestaltung, Zeichnung für Prüfung, fertigen, wenden, klären