§ 29 GtDITZBundVDV – Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung,
- 3.
- die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten,
- 4.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- 5.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GtDITZBundVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026