§ 5 GuAMKflAusbV – Ausbildungsplan

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GuAMKflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244

Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026