§ 6 GuAMKflAusbV – Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GuAMKflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244

Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026