§ 6 GuAMKflAusbV – Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GuAMKflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244
Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026