§ 19 GwG – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
- 1.
- Vor- und Nachname,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Wohnort,
- 4.
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
- 5.
- alle Staatsangehörigkeiten.
(2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 3 entsprechend.
- 1.
- bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus
- a)
- der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte,
- b)
- der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder
- c)
- der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners,
- 2.
- bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen aus einer der in § 3 Absatz 3 aufgeführten Funktionen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Änderung durch Art. 41 Nr. 1 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 mWv 6.12.2024 ist nicht ausführbar, da § 50c nicht vorhanden ist
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten ist
Ersetzt G 7613-2 v. 13.8.2008 I 1690 (GwG 2008)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026