§ 1 HalblSchV
Anwendungsbereich
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Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
Anwendungsbereich
Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.