§ 5 HaWiAusbV – Ausbildungsplan

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HaWiAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2020