§ 6 HaWiAusbV – Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HaWiAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2020