§ 6 HaWiAusbV – Zeitpunkt

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Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HaWiAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2020