§ 1a HdlKlSchafFlV 1993 – Datenverarbeitung und Datenübermittlung

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Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HdlKlSchafFlV 1993, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2022 I 428

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026