§ 2 HdlKlSchafFlV 1993
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Handelsklasse verwendet.
Suchhilfen: Schaffleisch kennzeichnen, Falschkennzeichnung Lebensmittel, Handelsklasse verwenden, Ordnungswidrigkeit Kennzeichnung, Kennzeichnungspflicht Verstoß, Schaffleisch Etikettierung, Lebensmittelkennzeichnungspflicht, wenden