§ 40 HebStPrV

Niederschrift

📖

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Fußnoten

(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 5
§ 40: Zur Geltung vgl. § 51 Abs. 3 +++)

Suchhilfen: Prüfung dokumentieren, Ergebnis festhalten, Ablauf protokollieren, Unregelmäßigkeiten notieren, Staatliche Prüfung protokollieren, Prüfungsnachweis schreiben