§ 48 HebStPrV

Gegenstand der Kenntnisprüfung

📖

(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Suchhilfen: Hebamme Prüfung, Kenntnisprüfung Hebamme, Hebammenprüfung Inhalt, praktische Hebammenprüfung, mündliche Hebammenprüfung, Kompetenzbereiche Hebamme, Hebamme Zulassungstest, Hebammenprüfung Themen