§ 5 HeilprG
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Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Suchhilfen: unerlaubte ärztliche Tätigkeit, Heilkunde ohne Erlaubnis ausüben, illegaler Arztbetrieb, medizinische Praxis ohne Lizenz, Heilpraktik ohne Erlaubnis, unbefugte Ausübung der Heilkunde, Verstoß gegen Heilpraktikergesetz, übung