§ 5a HeilprG
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Suchhilfen: Heilkunde ohne Erlaubnis, Heilpraktiker im Umherziehen, illegaler Arztbetrieb, Heilpraktikumsverstoß, Ordnungswidrigkeit Heilpraktik, Heilpraktiker Straftat, Heilpraktikumsbuße, Heilpraktiker Reiseverbot, herziehen