§ 14 HeilVfV – Kraftfahrzeughilfe
Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat. § 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeilVfV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026