§ 15 HeilVfV – Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung
(1) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe des § 41 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist.
(2) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Maßnahmen ab 5 000 Euro hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeilVfV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026