§ 15 HeilVfV – Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung

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(1) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe des § 41 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist.

(2) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Maßnahmen ab 5 000 Euro hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeilVfV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240

Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026