§ 16 HeimmwV – Vorsitz

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(1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Eine Bewohnerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz innehaben.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse, soweit der Heimbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung bestimmt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeimmwV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026