§ 28a HeimmwV – Ersatzgremium
Von der Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 10 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann die zuständige Behörde absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht, das die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleisten und die Aufgaben des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeimmwV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026