§ 33 HeimmwV Mitwirkung des Heimfürsprechers ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend.