§ 2 HeimsicherungsV – Begriff des Trägers
Träger im Sinne dieser Verordnung sind natürliche oder juristische Personen, die eine Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreiben oder die Aufnahme des Betriebes vorbereiten. Träger ist auch der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1, der in einer Einrichtung, für die diese Leistungen verwendet werden sollen, lediglich das Belegungsrecht ausübt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeimsicherungsV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013