§ 6 HeimsicherungsV – Verwendungszweck
(1) Der Träger darf Leistungen im Sinne des § 1 nur zur Vorbereitung und Durchführung der von den Vertragsparteien bestimmten Maßnahmen verwenden. Diese Maßnahmen müssen sich auf Einrichtungen beziehen, in denen der Leistende oder derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erbracht wird, untergebracht ist oder untergebracht werden soll.
(2) Der Träger darf Leistungen im Sinne des § 1 erst verwenden, wenn die Finanzierung der Maßnahme, für die sie gewährt werden, gesichert und in einem Finanzierungsplan ausgewiesen ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeimsicherungsV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013