§ 56 HGB
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Suchhilfen: Verkaufsermächtigung, Ladenangestellter, Warenannahme Befugnis, Verkaufsvollmacht, Handelshändler Ermächtigung, Verkauf im Ladenpersonal, Verkauf im Warenlager, Befugnis zum Verkauf, kaufsermächtigung, mächtigung