§ 57 HGB

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Suchhilfen: Handlungsbevollmächtigung, Vollmacht Prokura, Prokura Zusatz, Prokura Zeichnung, Vertretungsbefugnis Prokura, Prokura Voraussetzungen, Prokura Umfang, aussetzungen