§ 6 HopfV 2023 – Genehmigung eines operationellen Programms

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(1) Die Bundesanstalt hat über die Genehmigung des operationellen Programms und des Betriebsfonds bis zum 30. Juni des Jahres der Vorlage des Antrages zu entscheiden; es sei denn, im Falle des § 5 Absatz 4 liegt die Anerkennung als Erzeugerorganisation noch nicht vor. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden. Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 2 hat die Bundesanstalt bis zum 31. Juli des Jahres über die Vorlage des Antrages zu entscheiden.

(2) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 5 Absatz 4 darf das operationelle Programm abweichend von Absatz 1 erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HopfV 2023, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304

Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. November 2023