§ 6 HSeeZG – Entschädigung

📖 🔍

(1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HSeeZG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 180 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026