§ 51e HwO

📖

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.

Fußnoten

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)

Suchhilfen: Meisterprüfung Gleichstellung, Handwerkszeugnis aus dem Ausland, ausländischer Meisterbrief, Handwerksqualifikation Anerkennung, Gleichwertige Handwerksprüfung, Anerkennung ausländischer Meisterprüfung, Handwerkszeugnis Gleichstellung, erkennung