§ 51f HwO
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Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
Suchhilfen: Meistertitel führen, Meisterprüfung zulassungsfrei, Meisterausbildung ohne Zulassung, Meistertitel im Handwerk, Meisterprüfung ohne Zulassungszwang, lassung