§ 14 HypKrlosErklG
(1) Die §§ 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers nach § 1170 und § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Für einen Rechtsstreit, der den Anspruch auf den hinterlegten Betrag betrifft, gilt § 12 sinngemäß.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HypKrlosErklG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Januar 2018