§ 14 HypKrlosErklG

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(1) Die §§ 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers nach § 1170 und § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Für einen Rechtsstreit, der den Anspruch auf den hinterlegten Betrag betrifft, gilt § 12 sinngemäß.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HypKrlosErklG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Januar 2018