§ 16 IndElAusbV 2007 – Ausbildungsrahmenplan

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Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IndElAusbV 2007, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 896

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. November 2018